Beratung- und Prozesskostenhilfe
Beratung- und Prozesskostenhilfe
Guter Rat ist nicht umsonst. Doch die Höhe von Anwaltshonoraren wird oft überschätzt. Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin verpflichtet, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen. Die zu erwartenden Kosten sind somit von Anfang an überschaubar und werden Ihnen beim Erstberatungstermin auf Wunsch ausführlich erläutert.
Sie können weder die Kosten für die Erstberatung noch für die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufbringen?
Wenn Sie Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder ein geringes Einkommen haben, erfüllen Sie in den meisten Fällen die Voraussetzungen zum Bezug von Beratungshilfe. Den Beratungsschein für die außergerichtliche Beratung erhalten Sie beim für Sie zuständigen Amtsgericht. Für Sie fällt dann lediglich eine Beratungsgebühr in Höhe von 15,00 € an.
Sie überlegen zu klagen und können Anwalts- und Gerichtskosten nicht selbst bezahlen?
Dann haben Sie – wenn das Gericht der Auffassung ist, dass Ihre Sache Aussicht auf Erfolg hat – einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die Antragsformulare erhalten Sie von uns in der Erstberatung. Wir geben Ihnen dabei auch eine erste Einschätzung. Auch für die Erstberatung können Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Amtsgericht.
Sie sind rechtsschutzversichert?
Möglicherweise übernimmt Ihre Versicherung bereits die Kosten der Erstberatung. Erkundigen Sie sich vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Ob Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Beratungs- oder Prozesskostenhilfe erfüllen, können Sie hier berechnen: www.pkh-rechner.de
Antrag auf Prozesskostenhilfe *
Antrag auf Beratungshilfe *
* Antragsformular via www.justiz.de
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